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Für einstweilige Anordnungen, die auf der Grundlage des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO ergehen und zum Beispiel ein Belästigungsverbot zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich ein Gegenstandswert von 1.000 ,- DM festzusetzen, sofern nicht für das Ehescheidungsverfahren als die Hauptsache deutlich höhere Werte als die Regelwerte anzusetzen sind.
FamRZ 1997, 690 OLGReport-Köln 1995, 73 Rpfleger 1995, 110 [...]