Sortieren nach
Wenn ein Kläger einen Anspruch grundlos in mehrere Teilklagen zerlegt, liegt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vor. Hat ein Kläger schrittweise Teilklagen erhoben, dann können die Mehrkosten erstattungsfähig sein, soweit ein vertretbarer Grund für die Zerlegung vorlag, soweit z.B. der Kläger damit rechnen konnte, der Beklagte werde bereits nach einem Obsiegen des Klägers aufgrund der ersten Teilklage auch den restlichen Anspruch erfüllen. Wenn aber drei einstweilige Verfügungen auf Notunterhalt den Unterhaltsschuldner nicht dazu veranlassen konnten, freiwillig Unterhalt zu zahlen, dann kann der Unterhaltsgläubiger weitere einstweilige Verfügungen nicht auf drei Monate begrenzen. Eine Kostenerstattung ist in diesem Fall nur in der Höhe möglich, wie sie für eine Verfügung über den Unterhalt für sechs Monate entstanden werden.
DRsp IV(418)273h FamRZ 1995, 1215 OLGReport-Düsseldorf 1994, 236 [...]
Die bloße räumliche Trennung reicht für ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr der erkennbare Willen mindestens eines der Ehepartner, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen. Der Umstand, daß einer der Ehegatten aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gezwungen ist, sich für längere Zeit an einem anderen Ort und außerhalb der Ehewohnung aufzuhalten, ist kein Indiz für eine beabsichtigte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und damit für ein Getrenntleben. Dies gilt auch für die längere Abwesenheit eines Ehegatten wegen einer Strafhaft.
DRsp I(165)259c-d NJW-RR 1995, 963 OLGReport-Düsseldorf 1994, 208 [...]