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Das Sozialamt kann Unterhaltsforderungen, die nach § 91 BSHG übergegangen sind, nicht an den Unterhaltsberechtigten zurückabtreten, weil das BSHG die Erstattungsmöglichkeiten für das Sozialamt abschließend regelt und eine Rückabtretung gerade nicht vorsieht. Eine Umdeutung der Rückabtretungsvereinbarung in eine Einziehungsermächtigung verbietet sich, weil der Unterhaltsberechtigte kein Eigeninteresse mehr an der Geltendmachung der Forderung hat. Der Bedarf für die Vergangenheit ist gedeckt und eine Rückerstattungspflicht des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Sozialamt nach § 2 BSHG besteht nicht, weil es sich hier um einen verlorenen Zuschuß handelt. Der Unterhaltsberechtigte handelt nicht mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn er trotz laufender Sozialhilfe künftige Forderungen auf Getrenntlebendenunterhalt einklagt.
EzFamR aktuell 1995, 70 FPR 1995, 233 FamRZ 1995, 625 OLGReport-München 1995, 81 [...]
Selbst wenn Kinder widerrechtlich i.S.d. Art. 3 HKiEntÜ zurückgehalten werden, ist ihre Rückgabe nach Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ abzulehnen, wenn die Kinder sich der Rückführung widersetzen. Haben die Kinder ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts dessen es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen, ist ihr Wille bei der Prüfung eines Rückführungsantrags beachtlich. Eine feste Altersgrenze, vor deren Erreichen die Berücksichtigung des Kindeswillens ausgeschlossen ist, existiert nicht.
FPR 1996, 88 FamRZ 1995, 955 NJW-RR 1995, 1222 OLGReport-Celle 1995, 39 [...]
1. Die Vereinbarung der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts stellt kein vertragliches gegenseitiges Nachgeben dar, ist also kein Vergleich im Sinne des § 779 BGB. 2. Dem beteiligten Rechtsanwalt entsteht daher keine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO. 3. Eine Vollstreckung aus einer einvernehmlichen Umgangsrechtsregelung kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht eine solche Vereinbarung billigt und ihr damit den Charakter einer eigenen Entscheidung gibt.
FPR 1996, 308 FPR 1997, 291 OLGReport-Oldenburg 1994, 343 Rpfleger 1995, 182 [...]