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»1. Zur Abgabe eines Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind ist die Zustimmung der vertretungsberechtigten Mutter erforderlich. 2. Das abgebende Gericht muß die in Betracht kommenden Zustimmungsberechtigten vor der Abgabe anhören. 3. Es ist Aufgabe des abgebenden Vormundschaftsgerichts, die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzuklären, die für die Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abgabe des Verfahrens maßgeblich sind.« Es kann einen wichtigen Grund zur Abgabe des Verfahrens über die Regelung des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kind darstellen, wenn der Aufenthalt von Mutter und Kind auf Dauer in den Bezirk eines anderen Gerichtes verlegt wird. Ein lediglich vorübergehender Aufenthaltswechsel von Mutter und Kind genügt allerdings nicht, um das Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Umganges zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater an das Gericht des vorübergehenden Aufenthaltes zu rechtfertigen.
DAVorm 1994, 521 EzFamR aktuell 1994, 168 FamRZ 1994, 1413 [...]
1. Bei der Entscheidung, ob der Betreute mittellos ist nach § 1835 Abs. 4 BGB, ist bezüglich seines vorhandenen Vermögens das sozialhilferechtliche Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG unangetastet zu lassen. 2. Ergibt sich, daß das laufende Einkommen des Betreuten nach Berechnung des zumutbaren Eigenanteils zur Deckung der Vergütung nicht ausreicht, so ist nur in Höhe dieses Eigenanteils eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zu bewilligen, während ein verbleibender Spitzenbetrag nach den §§ 1836 Abs. 2 S. 4, 1835 Abs. 4 BGB gegen die Staatskasse festzusetzen ist. 3. Der zumutbare Eigenanteil aus dem laufenden Einkommen des Betreuten ist in Höhe desjenigen Betrages zu berechnen, der bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach der Tabelle zu § 114 ZPO als monatliche Rate zu zahlen wäre.
DAVorm 1995, 121 FamRZ 1995, 50 OLGZ 1994, 558 Rpfleger 1995, 20 [...]