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Holt ein Richter im Rahmen des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens gegen den Widerspruch einer Partei eine Gehaltsauskunft bei deren Arbeitgeber ein, so setzt er sich trotz der Vorschrift des § 118 Abs. 2 S.2 ZPO über die im Zivilprozeß geltende Parteimaxime und die Regeln der Darlegungs- und Beweislast hinweg, er kann daher von dieser Partei als befangen abgelehnt werden.
vgl. die kritische Anmerkung von Gottwald, FamRZ 1994, 909 FamRZ 1994, 908 [...]