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Die Verjährung des Anspruches auf Zugewinnausgleich wird nicht dadurch gehemmt, daß die geschiedenen Eheleute vereinbaren, ein Sachverständigengutachten über den Wert des gemeinsamen Grundvermögens einzuholen. In einer derartigen Vereinbarung kann nicht zugleich die Vereinbarung eines Stillhalteabkommens (pactum de non petendo) gesehen werden. Für die Annahme eines derartigen Stillhalteabkommens hätte es einer Vereinbarung bedurft, die dem Ausgleichspflichtigen vorübergehend das Recht gegeben hätte, die Zahlung auf den Zugewinnausgleichsanspruch zu verweigern und damit dessen Klagbarkeit zeitweise auszuschließen. Ein stillschweigend vereinbartes pactum de non petendo kommt zwar in Betracht, wenn die Parteien verabredet haben, für die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Forderung besteht ein Schiedsgutachten einzuholen, jedoch kann in der Vereinbarung der Einholung eines Wertgutachtens nur dann die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens gesehen werden, wenn durch das einzuholende Gutachten der Wert des Grundeigentums verbindlich festgelegt würde. Verbleibt dem Ausgleichsberechtigten zwischen dem Zeitpunkt, zu welchem der Ausgleichsverpflichtete hat endgültig erkennen lassen, daß eine Einigung über den Zugewinnausgleichsanspruch nicht möglich ist, ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten, zur Erhebung der Klage auf Zugewinnausgleich, so stellt sich die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Ausgleichsverpflichteten nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

OLG Zweibrücken (6 UF 162/93) | Datum: 29.07.1994

NJW-RR 1995, 260 [...]

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