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Die Frage des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist von der Frage der Leistungsfähigkeit zu trennen. Hat der Unterhaltsschuldner im Unterhaltsprozeß Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen, sind diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nie geprägt haben. Bei der Frage der Leistungsfähigkeit sind die PKH-Raten im Regelfall als trennungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen.
EzFamR aktuell 1994, 120 FamRZ 1994, 898 OLGReport-München 1994, 104 [...]