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1. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (vgl. BGH NStZ 1989, 67). Ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne eingetreten ist, läßt sich grundsätzlich erst beantworten, wenn hinreichende Erkenntnisse zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten vorliegen (vgl. BGH a.a.O.; BGH StV 1984, 334). 2. Zwar ist dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, den Bekundungen von Zeugen, die dem Drogen- und Prostituiertenmilieu angehören, Glauben zu schenken. Jedoch erfordert die Beweiswürdigung in solchen Fällen regelmäßig Ausführungen, die erkennbar machen, daß der Tatrichter mögliche Zweifel, die sich aus der Lebensführung des Zeugen ergeben, nicht - wie hier - mit floskelhaften Erwägungen beiseite geschoben, sondern sich damit auseinandergesetzt hat. 3. Gerade die Aussagekonstanz, auch im Hinblick auf Reihenfolge und zeitliche Einordnung der Ereignisse, ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Abweichungen im Aussageverhalten darf der Tatrichter daher nicht mit pauschalen Erwägungen für unerheblich erklären. Er muß die Unterschiede aufzeigen und sich mit ihrer Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit so auseinandersetzen, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung dieser Erwägungen ermöglicht wird. 4. Trifft die Bedrohung mit dem Versuch des angedrohten Verbrechens zusammen, muß 241 StGB zurücktreten (vgl. BGH GA 1977, 306). Danach ist im Rahmen des § 241 StGB für die subjektive Tatseite bloße Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folgen des 224 Abs. 1 StGB nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, seine Drohung erstrecke sich auf eine der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB und werde vom Bedrohten auch so aufgefaßt und ernstgenommen

OLG Köln (Ss 567/93) | Datum: 14.01.1994

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Bedrohung (§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 , 223 , 241, 52, 53 StGB ) unter Freisprechung im übrigen zu einer Jugendstrafe von 7 [...]

Die mit Zuwendungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder einer Liebesbeziehung weniger gefestigten Art verbundene Absicht, die Beziehung weiter zu festigen und den Partner längerfristig an sich zu binden, wird regelmäßig keine Zweckvereinbarung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB darstellen können. Dies gilt auch dann, wenn der andere Teil in Kenntnis dieser Absicht die Leistung annimmt. Im Unterschied zur Ehe wollen die Beteiligten einer außerehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine rechtliche Bindung, sondern bevorzugen dem Willen beider Partner entsprechend die jederzeitige Lösbarkeit der zwischenmenschlichen Beziehung. Der Empfänger einer Zuwendung im Rahmen einer solchen Beziehung wird daher davon ausgehen können, daß diese Zuwendung nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft erfolgt. Dies würde nämlich dem Willen beider Partner zur jederzeitigen Kündbarkeit der Partnerschaft zuwiderlaufen. Der mit der Zuwendung bezweckte Erfolg in solchen Fällen ist daher grundsätzlich alleine die Aufrechterhaltung der Beziehung von Tag zu Tag. Zweck ist die Förderung der aktuell bestehenden Lebensgemeinschaft. Ob diese Grundsätze auch in den Fällen gelten, in denen durch Leistungen des einen Partners nominell in das Eigentum des anderen Partners übergehende höherwertige Vermögensvorteile, wie beispielsweise Wohnhäuser oder Geschäftsbetriebe, finanziert bzw. mitfinanziert werden, die nach dem übereinstimmenden Willen für die Zukunft beiden gemeinschaftlich von Nutzen sein sollten, kann hier dahingestellt bleiben.

OLG Köln (16 U 58/94) | Datum: 07.11.1994

NJW-RR 1996, 518 [...]

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