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1. Ist die Höhe des Unterhaltes für ein studierendes Kind durch Urteil festgesetzt, so kann ein zusätzlicher Bedarf durch Aufnahme eines Auslandsstudiums nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. 2. Die Geltendmachung des zusätzlichen Bedarfs als Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2 S. 1 BGB scheitert in diesem Fall sowohl an der fehlenden Unvorhersehbarkeit wie auch an der fehlenden Unregelmäßigkeit.
DRsp IV(418)282d FamRZ 1994, 1281 NJW 1994, 2627 OLGReport-Hamm 1994, 126 [...]