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Die rechtskräftige abweisende Entscheidung in einem Vorprozeß, in dem es um eine Klage aus Vertrag, Gesamtgläubigerschaft, unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung ging, steht einer auf denselben Vermögenswert gestützten Klage auf Zugewinnausgleich nicht entgegen. Stammen die Parteien einer Zugewinnausgleichsklage aus verschiedenen Teilrepubliken des früheren Jugoslawiens, ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, zu der die Parteien bei der Eheschließung die engsten Beziehungen hatten (Art. 4 Abs. 3 EGBGB). Nach Art. 46, 47 des Gesetzes über die Ehe der Wojwodina kommt es bei dem güterrechtlichen Ausgleich nicht, wie beim deutschen Recht, auf die Differenz von Anfangs- und Endvermögen, sondern nur auf das nach der Eheschließung von den Eheleuten erworbene Vermögen an, welches vom Gericht zwischen den Eheleuten aufzuteilen ist. Werden keine besonderen Umstände vorgetragen, steht den Eheleuten dieses Vermögen je zur Hälfte zu.
DRsp I(165)244g (Ls) FamRZ 1995, 1203 OLGReport-Düsseldorf 1995, 43 [...]
Wenn ein Kläger einen Anspruch grundlos in mehrere Teilklagen zerlegt, liegt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vor. Hat ein Kläger schrittweise Teilklagen erhoben, dann können die Mehrkosten erstattungsfähig sein, soweit ein vertretbarer Grund für die Zerlegung vorlag, soweit z.B. der Kläger damit rechnen konnte, der Beklagte werde bereits nach einem Obsiegen des Klägers aufgrund der ersten Teilklage auch den restlichen Anspruch erfüllen. Wenn aber drei einstweilige Verfügungen auf Notunterhalt den Unterhaltsschuldner nicht dazu veranlassen konnten, freiwillig Unterhalt zu zahlen, dann kann der Unterhaltsgläubiger weitere einstweilige Verfügungen nicht auf drei Monate begrenzen. Eine Kostenerstattung ist in diesem Fall nur in der Höhe möglich, wie sie für eine Verfügung über den Unterhalt für sechs Monate entstanden werden.
DRsp IV(418)273h FamRZ 1995, 1215 OLGReport-Düsseldorf 1994, 236 [...]