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Als wirtschaftliches Ungleichgewicht im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB wird es angesehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über nicht dem Zugewinnausgleich unterliegendes Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbene Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen ist. Jedoch nicht jedes wirtschaftliches Ungleichgewicht begründet bereits eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB. Vielmehr bedarf es der Prüfung, worauf das Ungleichgewicht beruht und ob es im Verhältnis der Parteien grob unbillig wäre, dem Ausgleichsberechtigten den Vorteil zu belassen. Grob unbillig könnte die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zwischen den Ehegatten dann sein, wenn beide Ehegatten bereits eine Altersversorgung beziehen und der Versorgungsausgleich zu einem Unterhaltsanspruch des Ausgleichsverpflichteten gegen den Ausgleichsberechtigten führen würde. In diesem Fall erst den Rentenanspruch durch den Versorgungsausgleich zu kürzen und den Ausgleichsverpflichteten darauf zu verweisen, das entstandene Ungleichgewicht könne über den Unterhaltsanspruch wieder beseitigt werden, erscheint als grob unbillig. Bezieht ein Ehegatte eine Kriegsbeschädigtenrente, so besteht nach § 1610a BGB die Vermutung, daß es sich um eine Sozialleistung handelt, die zur Deckung konkreten schadensbedingten Mehraufwandes erforderlich ist. Wird der Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgründen gekürzt, gebührt der Quotierungsmethode der Vorrang, so daß bei verschiedenen Ausgleichsformen im Interesse einer gleichmäßigen Berücksichtigung der für den Ausgleich herangezogenen Versorgungen eine verhältnismäßige Kürzung erfolgt.

OLG Düsseldorf (5 UF 221/93) | Datum: 17.08.1994

FamRZ 1995, 1277 [...]

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