Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 31 .
Sortieren nach   

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Vormundschaftsgericht in Sorgerechtsverfahren eine vorläufige Anordnung - auch auf Kindesherausgabe - treffen kann, sofern zum Schutz des Kindes ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet. Sachlich setzt ein vormundschaftsgerichtlicher Eingriff dieser Art jedoch nach den §§ 1632 Abs. 4, 1666, 1666a Abs. 1 BGB voraus, daß das Wohl des Kindes durch Mißbrauch der elterlichen Sorge oder Vernachlässigung gefährdet ist und dieser Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, wobei die Eltern stets und zwingend zu hören sind. Die Gewaltanwendung im Sinne des § 33 Abs. 2 FGG ist nur als äußerstes Mittel vorzusehen, wenn ein alsbaldiges Einschreiten unbedingt geboten ist und alle anderen denkbaren Maßnahmen - u.a. der Versuch einer Vermittlung durch das Jugendamt - bereits gescheitert oder erkennbar aussichtslos sind. Für eine vorläufige Anordnung, die entgegen dem Wunsch der leiblichen Eltern den vorläufigen Verbleib des Kindes bei der Pflegefamilie verfügt, müssen die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt sein, d.h. der von den Eltern beabsichtigte Umgebungswechsel muß sich als ein Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts darstellen und das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährden.

OLG Düsseldorf (3 Wx 258/94) | Datum: 22.04.1994

DRsp IV(418)294g-h FamRZ 1994, 1541 NJW-RR 1994, 1288 [...]

Angemessen im Sinne des § 1610 BGB ist eine Vorbildung nur dann, wenn sie nicht nur den beachtenswerten Neigungen und dem aktuellen Leistungswillen des Auszubildenden, sondern auch seiner erkennbar hervorgetretenen Begabung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88, FamRZ 1989,853 ). Im Regelfall ist es wegen der dem Pflichtigen nicht mehr zumutbaren Ausbildungsdauer unterhaltsschädlich, wenn ein in Ausbildung befindliches Kind ohne zureichenden Grund einen Fachrichtungswechsel vornimmt. Für den Regelfall gilt, daß Eltern ihren Kindern nur eine Berufsausbildung schulden, und zwar unabhängig davon, ob sie Kosten verursacht hat oder nicht. Nach dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine Zumutbarkeitsprüfung stattzufinden, wobei das Interesse des Auszubildenden an einer (erstmals) begabungsorientierten Ausbildung gegen das Interesse der Eltern, von weiteren Unterhaltspflichten nach Ermöglichung der Erstausbildung befreit zu werden, abzuwägen ist. Danach kann ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auch für eine Zweitausbildung dann bestehen, wenn der Auszubildende die Erstausbildung unter dem starken Eindruck der Trennung der Eltern sowie einer Erkrankung der Mutter begonnen hatte und er darüber hinaus nicht in Unterhaltskonkurrenz zu seiner Mutter gegenüber dem unterhaltspflichtigen Vater treten wollte.

OLG Düsseldorf (1 UF 194/93) | Datum: 31.05.1994

FamRZ 1994, 1546 OLGReport-Düsseldorf 1994, 258 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 31 .