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Nach § 1 Nr. 3 des Betriebsrenten-Tarifvertrages der Hamburger Hafen- und Lagerhaus AG (HHL-AG) erhält ein Betriebsmitglied, wenn es vor Eintritt des Ruhestandsfalls ausscheidet, eine Betriebsrente nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BetrAVG. Der monatliche Betrag der Rente für jedes volle Jahr der Beschäftigung bei der HHL-AG beträgt 0,4 % des Arbeitsentgelts, das nach dem Tarifvertrag für die Leistungsbemessung maßgeblich wäre, wenn bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten wäre. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaft darf nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB bewertet werden, da die Anwartschaft abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen ist, kann auch ihr Ehezeitanteil nicht nach dieser Bestimmung und dem mit ihr übereinstimmenden § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB berechnet werden. Der Ehezeitanteil ist vielmehr nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB zu bestimmen, da nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft von der Fiktion auszugehen ist, daß bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b bestimmt sich der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit, die hier mit dem Ende der Ehezeit ihr fiktives Ende gefunden hat. Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der HHL-AG ist statisch. Der Ausgleich erfolgt nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.

OLG Hamburg (12 UF 29/94) | Datum: 23.03.1994

FamRZ 1994, 1467 [...]

1. Ist der Ausgleich betrieblicher Anwartschaften im Rahmen der Scheidung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden, so sind bei einem späteren Rechtsstreit über die Höhe der zu leistenden Beträge die nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Umstände in gewissem Umfang zu berücksichtigen. Als berücksichtigungsfähige Wertänderungen kommen dabei nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnen, insbesondere Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund regelmäßiger Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Hingegen scheiden Veränderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten, beruhen, für die Wertermittlung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus. 2. Bei bereits laufender Rente ist von ihrem Bruttobetrag auszugehen (ohne Abzug eines einbehaltenen Krankenkassenbeitrags). 3. Der Ehezeitanteil der Betriebsrente ist zwischen den Parteien zu teilen, ohne daß eine Dynamisierung stattzufinden hätte. 4. Gemäß § 1587g Abs. 1 S. 2 BGB reicht es für einen Zahlungsanspruch aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus, wenn der Berechtigte eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. 5. Ist bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit unzutreffender Begründung die Anwendung des § 3b Abs. 1 VAHRG (erweitertes Splitting oder Zahlung von Beiträgen) abgelehnt worden (hier: völliger Verzicht auf das erweiterte Splitting wegen des Überschreitens des Grenzwertes von 2% der maßgebenden Bezugsgrenze), so besteht nicht die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 10a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG.

OLG Hamm (10 UF 310/93) | Datum: 01.07.1994

FamRZ 1994, 1528 [...]

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