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Im Abstammungsprozeß, sei es bei einer Ehelichkeitsanfechtungsklage oder einer negativen Feststellungsklage, ist dem klagenden Ehemann bzw. dem seine nichteheliche Vaterschaft bestreitenden Kläger in der Regel ein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Statusfeststellung mit ihren weitreichenden Folgen in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht für die Betroffenen von außerordentlicher Bedeutung ist. Hiervon kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden.
DAVorm 1994, 721 FamRZ 1995, 241 MDR 1994, 1224 OLGReport-Düsseldorf 1994, 209 [...]
Wenn ein Kläger einen Anspruch grundlos in mehrere Teilklagen zerlegt, liegt keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO vor. Hat ein Kläger schrittweise Teilklagen erhoben, dann können die Mehrkosten erstattungsfähig sein, soweit ein vertretbarer Grund für die Zerlegung vorlag, soweit z.B. der Kläger damit rechnen konnte, der Beklagte werde bereits nach einem Obsiegen des Klägers aufgrund der ersten Teilklage auch den restlichen Anspruch erfüllen. Wenn aber drei einstweilige Verfügungen auf Notunterhalt den Unterhaltsschuldner nicht dazu veranlassen konnten, freiwillig Unterhalt zu zahlen, dann kann der Unterhaltsgläubiger weitere einstweilige Verfügungen nicht auf drei Monate begrenzen. Eine Kostenerstattung ist in diesem Fall nur in der Höhe möglich, wie sie für eine Verfügung über den Unterhalt für sechs Monate entstanden werden.
DRsp IV(418)273h FamRZ 1995, 1215 OLGReport-Düsseldorf 1994, 236 [...]