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Verläßt die türkische Ehefrau die in Deutschland gelegene Ehewohnung und begibt zunächst noch mit dem Willen der Rückkehr nach Deutschland in die Türkei, verbleibt dann jedoch infolge Reintegration in ihre Familie in der Türkei, so ist zunächst deutsches Unterhaltsrecht und damit § 1631 BGB anzuwenden. Nach einem Zeitraum von 6 Monaten, wie er in solchen Fällen angewendet zu werden pflegt, verlagert sich der Daseinsmittelpunkt der Ehefrau jedoch in die Türkei, so daß sie dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat und dann türkisches Recht anzuwenden ist. Falls sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen kein höherer Bedarf ergibt, bestimmt der Senat die Höhe des Unterhalts, der der Ehefrau an ihrem Aufenthaltsort zur Verfügung stehen muß, um den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten, auf die Hälfte des notwendigen Eigenbedarfs von 1.150 DM, wie er nach der Düsseldorfer Tabelle anzunehmen ist.
FamRZ 1995, 37 NJW-RR 1995, 903 OLGReport-Düsseldorf 1994, 237 [...]
Die rechtskräftige abweisende Entscheidung in einem Vorprozeß, in dem es um eine Klage aus Vertrag, Gesamtgläubigerschaft, unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung ging, steht einer auf denselben Vermögenswert gestützten Klage auf Zugewinnausgleich nicht entgegen. Stammen die Parteien einer Zugewinnausgleichsklage aus verschiedenen Teilrepubliken des früheren Jugoslawiens, ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, zu der die Parteien bei der Eheschließung die engsten Beziehungen hatten (Art. 4 Abs. 3 EGBGB). Nach Art. 46, 47 des Gesetzes über die Ehe der Wojwodina kommt es bei dem güterrechtlichen Ausgleich nicht, wie beim deutschen Recht, auf die Differenz von Anfangs- und Endvermögen, sondern nur auf das nach der Eheschließung von den Eheleuten erworbene Vermögen an, welches vom Gericht zwischen den Eheleuten aufzuteilen ist. Werden keine besonderen Umstände vorgetragen, steht den Eheleuten dieses Vermögen je zur Hälfte zu.
DRsp I(165)244g (Ls) FamRZ 1995, 1203 OLGReport-Düsseldorf 1995, 43 [...]
Die bloße räumliche Trennung reicht für ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB nicht aus. Hinzukommen muß vielmehr der erkennbare Willen mindestens eines der Ehepartner, die häusliche Gemeinschaft nicht wieder herzustellen. Der Umstand, daß einer der Ehegatten aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gezwungen ist, sich für längere Zeit an einem anderen Ort und außerhalb der Ehewohnung aufzuhalten, ist kein Indiz für eine beabsichtigte Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und damit für ein Getrenntleben. Dies gilt auch für die längere Abwesenheit eines Ehegatten wegen einer Strafhaft.
DRsp I(165)259c-d NJW-RR 1995, 963 OLGReport-Düsseldorf 1994, 208 [...]