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Die internationale Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes nach Art. 1 MSA wird nicht durch das bloße Bestehen eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses nach dem Heimatrecht von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen ausgeschlossen. Art. 3 MSA ist vielmehr dahingehend auszulegen, daß er den Gerichten nur den Rahmen vorschreibt, in welchem sie tätig werden können. Gem. Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB ist auf das Rechtsverhältnis zwischen türkischen Eltern und ihrem ehelichen Kind materiell-rechtlich türkisches Recht anzuwenden, wenn nicht nach Art. 6 EGBGB i.V.m. Art. 16 MSA die Anwendung dieses Rechtes im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Der in Art. 263 S. 2 türk. ZGB vorgesehene Stichentscheid des Vaters verstößt eindeutig gegen Art. 3 Abs. 2 GG, so daß die Vorschrift des § 263 S. türk. ZGB an sich nicht anzuwenden wäre. Da entscheidend für die Nichtanwendung einer ausländischen Norm jedoch nicht ist, ob sie für sich genommen mit deutschen Rechtsvorstellungen unvereinbar ist, sondern ob ihre Anwendung zu einem odre public Ergebnis führen würde, wäre die Nichtanwendung nur dann zu bejahen, wenn im konkreten Einzelfall sich die Entscheidung des Vaters nicht ausschließlich am Wohl des Kindes orientieren würde. Orientiert sich jedoch die Entscheidung des Vaters ausschließlich am Wohl des Kindes, so kann ihm in entsprechender Anwendung des § 1628 BGB die Entscheidung über die streitige Frage im Interesse des Kindeswohles übertragen werden.

AG Eschwege (1 X 283/94) | Datum: 05.12.1994

DAVorm 1995, 390 FamRZ 1995, 565 [...]

Das Jugendamt ist nicht befugt Ermittlungen zur Frage eines sexuellen Mißbrauches eines Kindes durch den Vater zu veranlassen, da es nach dem KJHG lediglich beratend tätig sein kann. Ihm ist verwehrt Ermittlungen wie sie die Staatsanwaltschaft z.B. anstellen kann, durchzuführen. Auch die nicht allein sorgeberechtigte Mutter ist bei Verdacht des sexuellen Mißbrauches eines ehelichen Kindes durch den Vater im Hinblick auf den Gesamtvertretungsgrundsatz des § 1627 BGB nicht allein befugt, das Kind medizinisch und/oder psychologisch untersuchen zu lassen. Lediglich das Vormundschaftsgericht ist gem. § 1628 Abs. 1 BGB befugt der Mutter eine alleinige Entscheidungsbefugnis über die medizinische und/oder psychologische Untersuchung eines Kindes zu übertragen. Darüber hinaus kann das Vormundschaftsgericht in derartigen Fällen nach § 1666 BGB tätig werden. Sowohl in den Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB als auch in denjenigen nach § 1628 bzw. § 1634 BGB, in welchen der Vorwurf des sexuellen Mißbrauches erhoben wird, sind die Eltern und ggf. auch das Kind stets persönlich anzuhören. Im Falle des Verdachtes des sexuellen Mißbrauches des Kindes durch einen Elternteil kommt hinzu, daß dem Kind gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Darf das Kind gem. § 52 Abs. 2 StPO nur bei eigener Aussagebereitschaft und mit Zustimmung durch die gesetzlichen Vertreter vernommen werden, ist, wenn ein gesetzlicher Vertreter selbst Beschuldigter ist, ein Ergänzungspfleger nach § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellen. Wird ein Kind unter Mißachtung seines Aussageverweigerungsrechts nach § 52 StPO vernommen bzw. durch einen Sachverständigen untersucht, unterliegen diese Beweisergebnisse entsprechend § 252 StPO einem Verwertungsverbot.

AG Düsseldorf (251 F 2177/94) | Datum: 22.12.1994

DAVorm 1995, 1005 FamRZ 1995, 498 [...]

1. Der Antrag auf Verurteilung zum Regelunterhalt im Annexverfahren nach § 643 ZPO bleibt auch dann zulässig, wenn der Kindschaftsprozeß mittlerweile durch Anerkennung der Vaterschaft erledigt ist. 2. Sinn und Zweck der Regelung des § 643 ZPO ist es, dem nichtehelichen Kind mit Hilfe des dort geregelten Verfahrens möglichst schnell und auf einfachem Weg zu einem Unterhaltstitel zu verhelfen. 3. Die nähere Prüfung zur Anpassung des geschuldeten Unterhalts an die besonderen individuellen Verhältnisse auf seiten der Parteien erfolgt im Anpassungsverfahren nach § 643a ZPO. 4. Im Annexverfahren zu berücksichtigen ist neben einem bereits erfolgten Forderungsübergang insbesondere der Einwand des Erlöschens durch Erfüllung. 5. Der Einwand der Leistungsunfähigkeit kann im Annexverfahren nur dann geprüft werden, wenn die Leistungsunfähigkeit des Verpflichteten entweder unstreitig oder so offensichtlich ist, daß es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf. 6. Muß im Rahmen der Prüfung der Leistungsunfähigkeit zwischen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und dem Recht auf Ausbildung (hier Studium des Pflichtigen, der bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt) abgewogen werden, so ist nicht von einer offensichtlichen Leistungsunfähigkeit auszugehen mit der Folge, daß der Pflichtige im Annexverfahren zur Zahlung des Regelunterhaltes nach § 1615f BGB zu verurteilen ist.

OLG Stuttgart (16 U 14/94) | Datum: 08.12.1994

DAVorm 1995, 382 DRsp IV(418)290a-b FamRZ 1995, 621 NJW 1995, 1909 NJW-RR 1995, 645 [...]

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