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1. Stirbt eine Partei eines Scheidungsverfahrens im Laufe des Berufungsverfahrens, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens analog §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO dem überlebenden Ehegatten aufzuerlegen, wenn die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben wäre. 2. Die von der herrschenden Meinung bevorzugte Anwendung des § 93a ZPO überzeugt in diesen Fällen nicht.
EzFamR aktuell 1995, 79 FamRZ 1995, 1073 NJW-RR 1995, 1289 [...]