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Die mit Zuwendungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder einer Liebesbeziehung weniger gefestigten Art verbundene Absicht, die Beziehung weiter zu festigen und den Partner längerfristig an sich zu binden, wird regelmäßig keine Zweckvereinbarung im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 2 HS 2 BGB darstellen können. Dies gilt auch dann, wenn der andere Teil in Kenntnis dieser Absicht die Leistung annimmt. Im Unterschied zur Ehe wollen die Beteiligten einer außerehelichen Lebensgemeinschaft gerade keine rechtliche Bindung, sondern bevorzugen dem Willen beider Partner entsprechend die jederzeitige Lösbarkeit der zwischenmenschlichen Beziehung. Der Empfänger einer Zuwendung im Rahmen einer solchen Beziehung wird daher davon ausgehen können, daß diese Zuwendung nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Scheiterns der Lebensgemeinschaft erfolgt. Dies würde nämlich dem Willen beider Partner zur jederzeitigen Kündbarkeit der Partnerschaft zuwiderlaufen. Der mit der Zuwendung bezweckte Erfolg in solchen Fällen ist daher grundsätzlich alleine die Aufrechterhaltung der Beziehung von Tag zu Tag. Zweck ist die Förderung der aktuell bestehenden Lebensgemeinschaft. Ob diese Grundsätze auch in den Fällen gelten, in denen durch Leistungen des einen Partners nominell in das Eigentum des anderen Partners übergehende höherwertige Vermögensvorteile, wie beispielsweise Wohnhäuser oder Geschäftsbetriebe, finanziert bzw. mitfinanziert werden, die nach dem übereinstimmenden Willen für die Zukunft beiden gemeinschaftlich von Nutzen sein sollten, kann hier dahingestellt bleiben.

OLG Köln (16 U 58/94) | Datum: 07.11.1994

NJW-RR 1996, 518 [...]

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