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1. Ein nach § 91 BSHG übergegangener Unterhaltsanspruch kann vom Träger der Sozialhilfe rückübertragen und dann vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. 2. Einem Unterhaltsverpflichteten ist ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn er sich nicht in ausreichendem Maße um eine Berufstätigkeit bemüht. 3. In einem solchen Fall der Zurechnung fiktiven Einkommens ist zugunsten des Pflichtigen auch von dem Selbstbehalt eines Berufstätigen auszugehen (zur Zeit 1300 DM).
FamRZ 1995, 438 NJW-RR 1995, 324 OLGReport-Hamm 1995, 8 [...]