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1. Hinsichtlich der Abgrenzung Einzel-/Berufsbetreuer ist - soweit die Zahl der Betreuungen in Frage steht - eine Berufsbetreuung jedenfalls bei mehr als zwei Betreuungen anzunehmen. 2. In verfassungskonformer Auslegung des § 1836 BGB sind bei der Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers bei einem vermögenden Betreuten mindestens die angefallenen anteiligen Bürokosten einschließlich der Personalkosten des Betreuers zuzüglich Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Ferner muß die Vergütung über den Ersatz der Kosten hinaus ein angemessenes Honorar erbringen, das mit der Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung vergleichbar ist. Nach den überzeugenden Berechnungen von Franzen (NJW 1993, 348, 439; 1988, 1059 - 1068) muß ein Zivilprozeßanwalt mit mittelgroßer Zivilprozeßpraxis 1991 / 1992 je Leistungsstunde ca. 300 DM einnehmen, wenn er wirtschaftlich den Status eines Richters am Landgericht einnehmen will. Dieser Stundensatz ist deshalb als Vergütung angemessen. 3. Nimmt das Gericht bei der Bemessung des Stundensatzes einfach Bezug auf die Sätze des § 1836 Abs. 2 BGB, genügt dies den Anforderungen nicht, die das Gericht im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat. 4. Hat das Landgericht bei der Festsetzung der Vergütung eines Berufsbetreuers eines vermögenden Betreuten ermessensfehlerhaft entschieden, ist die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde nach den §§ 27, 29 FGG zulässig.

SchlHOLG (2 W 118/93) | Datum: 01.08.1994

DAVorm 1994, 803 DAVorm 1995, 130 FamRZ 1995, 46 JurBüro 1995, 156 MDR 1994, 1048 Rpfleger 1995, 109 SchlHA 1994, 269 [...]

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