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»1. Übertragen einzelne Erben des im Grundbuch eingetragenen Erblassers ihre Erbteile auf einen Dritten, so setzt die Berichtigung des Grundbuchs die Voreintragung aller Erben voraus. 2. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht berechtigt, einen Erbschein zum Nachweis der Erbfolge nach einem anderen Miterben zu beantragen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Frage, wenn der Miterbe die Zwangsversteigerung eines Nachlaßgrundstücks zu dem Zwecke betreibt, die Gemeinschaft aufzuheben. 3. Ein verstorbener Erbe des eingetragenen Erblassers kann grundsätzlich nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung seiner 'unbekannten Erben' ist ausnahmsweise unter anderem dann zulässig, wenn andernfalls eine nur einheitlich mögliche Grundbuchberichtigung nicht durchführbar wäre. 4. Das Berichtigungszwangsverfahren und die Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen kommen auch dann in Betracht, wenn ein Beteiligter bereits den Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt hat. Ein solches Vorgehen des Grundbuchamts wird vor allem dann veranlaßt sein, wenn der Berichtigungsantrag ohne die Mitwirkung eines anderen Beteiligten keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller den Nachweis der Rechtsnachfolge (hier den Erbschein. hinsichtlich der Erbfolge nach einem Miterben) nicht selbst beschaffen kann.«

BayObLG (2Z BR 52/94) | Datum: 09.06.1994

I. Der Pensionist A. R. ist seit dem 14.4.1969 als Eigentümer von Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Er war Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, wohnte im Staate New York und ist dort am 23.9.1979 [...]

Leitsätze (des Bearbeiters) >p< 1. Bei der Anfechtung einer vor 1976 erklärten Ausschlagung richten sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung nach den §§ 1954 ff., 119, 123 BGB (§ 1 Abs. 1 EGZGB), die Anfechtungsfrist jedoch nach § 54 Abs. 2 Satz 2 ZGB, da § 11 EGZGB im Verhältnis zu § 8 EGZGB die speziellere Vorschrift darstellt. >p< 2. Die falsche Einschätzung hinsichtlich der künftigen politischen Entwicklung und der als Folge dieser Entwicklung eingetretenen Wertsteigerung eines Grundstücks ist bei der Anfechtung einer Ausschlagung unbeachtlich (Motivirrtum).Sachverhalt >p< Die Antragstellerin (AntrSt.) ist die Tochter der am 6.8.1974 in W. verstorbenen Erblasserin. Diese hatte noch einen Sohn, der mit Wirkung vom 31.12.1945 für tot erklärt worden ist. Nach dem Tode der Erblasserin hatte die AntrSt. am 20.8.1974 die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Staatlichen Notariat in W. wegen Überschuldung des zum Nachlaß gehörenden Grundstücks in W. ausgeschlagen. Auch die nachfolgenden gesetzlichen Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Durch Beschluß des Staatlichen Notariats W. vom 14.3.1975 ist sodann das Erbrecht des Staates, der DDR, festgestellt worden. >p< \ma- Anfechtung der Ausschlagung\en Am 20.1.1993 hat die AntrSt. die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlaßgericht in W. mit der Begründung angefochten, es sei eine erhebliche Änderung in der Bewertung der zum damaligen Nachlaß gehörenden Grundstücke eingetreten. >p< \ma- Erbscheinsantrag abgelehnt\en Am 4.11.1993 hat sie unter Berufung auf die Anfechtung der Ausschlagungserklärung einen Erbschein als Alleinerbin nach ihrer Mutter beantragt, der mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 25.1.1994 hat sie gegen diese Entscheidung Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Erbausschlagung sei wegen Überschuldung bzw. bevorstehender Überschuldung des Nachlasses erfolgt, die

LG Neubrandenburg (3 T 39/94) | Datum: 01.06.1994

Die Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gilt, nachdem Rechtspfleger und Richter ihr nicht abgeholfen haben, als Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RPflG ), die gemäß der §§ 19 , 20 , 21 FGG zulässig [...]

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