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Verschwägerte in der Seitenlinie sind nicht beschwerdeberechtigt gegen die Bestellung eines Betreuers ( einschließlich deren Auswahl ), § 69g Abs. 1 FGG. Ein Beschwerderecht ergibt sich auch nicht aus § 20 Abs. 1 FGG, da insoweit dem Schwager kein Recht im Sinne dieser Norm zusteht. Die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG kann für den Bereich des Betreuungsverfahrens nicht herangezogen werden.
Vgl. Beschluß des BayObLG vom 21.5.93, Az. 3Z BR 56/93, FamRZ 1993, 1222 . FamRZ 1995, 302 [...]