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Der gem. § 1705 S. 1 BGB allein sorgeberechtigten Mutter kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre minderjährigen nichtehelichen Kinder entzogen werden, wenn aufgrund eines Erziehungsunvermögens der Mutter in Form einer Vernachlässigung der Kinder zumindest in Form eines unverschuldeten Versagens auszugehen ist. Auch das auf dem natürlichen Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) beruhende Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind, das der nichtehelichen Mutter selbst dann zusteht, wenn ihr die elterliche Sorge entzogen wurde, kann vom Vormundschaftsgericht gem. den §§ 1705 S. 2, 1634 Abs. 2 S. 2 BGB eingeschränkt oder entzogen werden, sofern dies zum Schutz der Kinder erforderlich ist.
Vorinstanz: LG München, Vorinstanz: AG München, FamRZ 1994, 1411 [...]