Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Aktuelle Suchergebnisse 1 - 2 von 2 .
Sortieren nach   

Hat der Unterhaltspflichtige mit der gesetzlichen Vertreterin der Unterhalt begehrenden Kinder nach ehemaligem DDR - Recht eine Abfindungsvereinbarug getroffen, nach welcher sämtliche Unterhaltsansprüche der Kinder mit Zahlung eines gewissen Betrages abgegolten sein sollten, steht diese Abfindungsvereinbarung der Geltendmachung von höherem Kindesunterhalt im Wege einer Abänderungsklage nicht entgegen. Die Wirksamkeit einer derartigen Abfindungsvereinbarung richtet sich gem. Art. 234 § 1 EGBGB nach dem damals in der DDR gültigem Recht und gem. § 21 Abs. 1 FGB kann auf Unterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden. Eine derartige Abfindungsvereinbarung ist daher wegen Gesetzesverstoß nichtig (vgl. insoweit OLG Hamm - 11 WF 69/91 - vom 08.11.1991, DAVorm 1992, 362). Da ein der Abänderungsklage stattgebendes Urteil die Ausgangsentscheidung abändert und die Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners neufaßt, ohne den bisherigen Titel aufzuheben und demgemäß keinen Ausspruch dazu enthält, inwieweit erbrachte Zahlungen auf die Unterhaltsschuld als Erfüllung anzusehen sind, hat der Unterhaltspflichtige, der eine Abfindungszahlung erbracht hat, ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO daran, daß festgestellt wird, inwieweit seine Zahlungsverpflichtung erledigt ist. Ein derartiges Feststellungsbegehren ist neben einer Klage nach § 767 ZPO zulässig. Der Unterhaltspflichtige braucht sich in einem derartigen Fall nicht darauf verweisen zu lassen, in einem weiteren Rechtsstreit im Weg der Klage nach § 767 ZPO geltend zu machen, daß die Vollstreckung aus dem Unterhaltstitel infolge Erfüllung ganz oder teilweise unzulässig geworden ist.

OLG Koblenz (13 UF 996/93) | Datum: 18.04.1994

FamRZ 1994, 1195 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 2 von 2 .