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Nach § 1 Nr. 3 des Betriebsrenten-Tarifvertrages der Hamburger Hafen- und Lagerhaus AG (HHL-AG) erhält ein Betriebsmitglied, wenn es vor Eintritt des Ruhestandsfalls ausscheidet, eine Betriebsrente nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BetrAVG. Der monatliche Betrag der Rente für jedes volle Jahr der Beschäftigung bei der HHL-AG beträgt 0,4 % des Arbeitsentgelts, das nach dem Tarifvertrag für die Leistungsbemessung maßgeblich wäre, wenn bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten wäre. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaft darf nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB bewertet werden, da die Anwartschaft abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen ist, kann auch ihr Ehezeitanteil nicht nach dieser Bestimmung und dem mit ihr übereinstimmenden § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB berechnet werden. Der Ehezeitanteil ist vielmehr nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB zu bestimmen, da nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft von der Fiktion auszugehen ist, daß bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b bestimmt sich der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit, die hier mit dem Ende der Ehezeit ihr fiktives Ende gefunden hat. Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der HHL-AG ist statisch. Der Ausgleich erfolgt nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG.

OLG Hamburg (12 UF 29/94) | Datum: 23.03.1994

FamRZ 1994, 1467 [...]

Besteht zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht ein negativer Kompetenzkonflikt, ist über die Zuständigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO zu entscheiden, wenn der Streit bei einer Regelung der elterlichen Sorge darum geht, ob das Verfahren eine Familiensache i.S.d. §§ 23b Abs. 1 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO darstellt oder ob es in die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichtes (§ 35 FGG) fällt (vgl. insoweit BGH - XII ARZ 30/90 - vom 15.08.1990, FamRZ 1991, 50; sowie BGH - IVb ARZ 543/80 - vom 17.09.1980, BGHZ 78, 108 und BGH - IVb ARZ 541/81 - vom 04.08.1981, FamRZ 1981, 1048). Besteht dieser Zuständigkeitsstreit zwischen einem Vormundschaftsgericht und einem Familiengericht, die zum selben bayrischen Amtsgericht gehören, so ist das Bayrische Oberste Landesgericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen. Eine 'Verweisung' durch das Vormundschaftsgericht an das Familiengericht desselben Amtsgerichtes entfaltet keine Bindungswirkung i.S.d. § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO (vgl. BGH - IVb ARZ 34/87 - vom 07.10.1987, FamRZ 1988, 155 = NJW-RR 1989, 195); das Familiengericht ist daher, soweit eine Familiensache nicht vorliegt, nicht gehindert , die Sache an das nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichtes zuständige Vormundschaftsgericht zurückzugeben (vgl. BayObLG - Allg Reg 69/80 - vom 31.07.1980, FamRZ 1981, 62, 63). Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Ergänzungspflegers wegen eines Interessensatzes zwischen der Mutter als gesetzlicher Vertreterin eines klagenden Kindes einerseits und dem beklagten Vater andererseits (§§ 1909 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1, 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 Abs. 1 BGB), so handelt es sich hierbei nicht um eine Familiensache, sondern um eine Streitigkeit für deren Entscheidung das Vormundschaftsgericht berufen ist.

BayObLG (1Z AR 14/94) | Datum: 30.03.1994

BayObLGZ 1994, 91 FamRZ 1994, 1597 [...]

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