Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 10 .
Sortieren nach   

»1. Das Anerkennungsverfahren nach Art. 7 § 1 FamRÄndG findet auch bei einer Privatscheidung unter deklaratorischer Registrierung durch ein religiöses Gericht und durch den Standesbeamten in Syrien statt. 2. Die Anerkennungsfähigkeit solcher Privatscheidungen ist materiell-rechtlich nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB zu beurteilen.« Ist nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht auf die Scheidung anwendbar, kann eine derartige Privatscheidung nicht anerkannt werden, da nach deutschem Recht eine Scheidung nur durch Urteil ausgesprochen werden kann. »3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit einer Privatscheidung im Jahr 1992 für Muslime geltendem syrischen Recht ist der Zeitpunkt der Scheidungserklärung. Dabei bleibt offen, ob dies der Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung bei der Ehefrau oder der der Registrierung ist. 4. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB gilt wegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB nicht für das Ehewirkungsstatut zweier syrischer Staatsangehöriger, wenn ein Ehegatte auch deutscher Staatsangehöriger ist. 5. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist nach deutschem Recht zu bestimmen. 6. Das bis zum 31.08.1986 geltende deutsche Recht ließ eine Rechtswahl bezüglich des Ehewirkungsstatuts nicht zu. 7. Verneinung einer Rechtswahl durch stillschweigende Erklärung aus tatsächlichen Gründen. 8. Gebührenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung Erfolg hat.«

BayObLG (3Z BR 66/93) | Datum: 13.01.1994

FamRZ 1994, 1263 FuR 1994, 174 [...]

Entläßt das Beschwerdegericht einen Pfleger, so ist diese Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde anzugreifen. Demgegenüber ist die Auswahl eines neuen Pflegers mit der nicht fristgebundenen weiteren Beschwerde anfechtbar. Wurde ein (Amts-) Pfleger bereits wirksam bestellt, so kann gegen seine Auswahl nur mit dem Ziel Beschwerde eingelegt werden, ihn aus dem Amt zu entlassen. Verstößt die Auswahl des Pflegers gegen Auswahlvorschriften tritt an die Stelle der Aufhebung einer fehlerhaften Auswahl und Bestellung des Pflegers dessen Entlassung. Diese setzt eine Gefährdung der Interessen des Pfleglings nicht voraus. Die Auswahl des Pflegers ist ausschließlich am Interesse des Pfleglings auszurichten. Die Entscheidung über die Auswahl des Pflegers hat das Gericht nach seinem Ermessen zu treffen. Es braucht den Pfleger nicht aus der Verwandtschaft des Pfleglings zu bestimmen, wenn zwischen den in Betracht kommenden Verwandten ein für den Wirkungskreis der Pflegschaft bedeutsamer Interessenkonflikt besteht. Eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge kann auch darin bestehen, daß der Sorgeberechtigte das Kind einem Umgebungswechsel aussetzt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet beziehungsweise beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach § 13a FGG, wenn in derselben Angelegenheit die von im entgegengesetzten Sinne Beteiligten eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.

BayObLG (1Z BR 106/93 und 150/93) | Datum: 14.01.1994

EzFamR aktuell 1994, 107 FamRZ 1994, 781 FuR 1994, 174 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 10 .