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Im Rahmen des § 94 Abs. 3 KostO darf das Gericht nur über die Gerichtsgebühren eine Entscheidung treffen, nicht jedoch über die gerichtlichen Auslagen. Betrifft das Verfahren die Regelung des Umgangsrechts, so sind die Eltern neben dem Kind Interesseschuldner nach § 2 Nr. 2 KostO, wenn sie über das Umgangsrecht streiten.
FPR 1996, 197 FPR 1996, 307 FPR 1997, 101 Rpfleger 1994, 386 [...]
Entläßt das Beschwerdegericht einen Pfleger, so ist diese Entscheidung mit der sofortigen weiteren Beschwerde anzugreifen. Demgegenüber ist die Auswahl eines neuen Pflegers mit der nicht fristgebundenen weiteren Beschwerde anfechtbar. Wurde ein (Amts-) Pfleger bereits wirksam bestellt, so kann gegen seine Auswahl nur mit dem Ziel Beschwerde eingelegt werden, ihn aus dem Amt zu entlassen. Verstößt die Auswahl des Pflegers gegen Auswahlvorschriften tritt an die Stelle der Aufhebung einer fehlerhaften Auswahl und Bestellung des Pflegers dessen Entlassung. Diese setzt eine Gefährdung der Interessen des Pfleglings nicht voraus. Die Auswahl des Pflegers ist ausschließlich am Interesse des Pfleglings auszurichten. Die Entscheidung über die Auswahl des Pflegers hat das Gericht nach seinem Ermessen zu treffen. Es braucht den Pfleger nicht aus der Verwandtschaft des Pfleglings zu bestimmen, wenn zwischen den in Betracht kommenden Verwandten ein für den Wirkungskreis der Pflegschaft bedeutsamer Interessenkonflikt besteht. Eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge kann auch darin bestehen, daß der Sorgeberechtigte das Kind einem Umgebungswechsel aussetzt und hierdurch das Wohl des Kindes gefährdet beziehungsweise beeinträchtigt. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach § 13a FGG, wenn in derselben Angelegenheit die von im entgegengesetzten Sinne Beteiligten eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.
EzFamR aktuell 1994, 107 FamRZ 1994, 781 FuR 1994, 174 [...]