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1. Das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens erfüllt, wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags oder einer Vereinbarung (auf die zivilrechtliche Beurteilung und Wirksamkeit kommt es nicht an) veranlaßt, wodurch der Angeworbene sich als verpflichtet ansieht, die Tätigkeit, für die er angeworben ist, wahrzunehmen. 2. Zu einer Vereinbarung muß darüber hinaus hinzutreten, daß der Anwerber den Angeworbenen sich durch diese Vereinbarung 'zu seiner (des Anwerbers) Disposition stellt'; wenn die Anwerbung für einen Dritten erfolgt, genügt es, wenn der Angeworbene zur Disposition des Dritten gestellt ist (zu Besonderheiten, die sich bei der Anwerbung für Dritte ergeben können, vgl. auch BGH NStZ 1992, 434). Das bedeutet, daß der Anwerber (oder ein Dritter) dem Angeworbenen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit, zu der sich der Angeworbene verpflichtet glaubt, nach der Vorstellung des Angeworbenen Anweisungen erteilen können muß. Satz-Nr.[ 2297] Gericht[ BVerfG Kategorie[ Beschluß Datum[ 08.12.1993 Aktenzeichen[ 2 BvR 736/90 Fundstelle[ NJW 1994, 1401] Gesetz[ GG Art. 2 Abs. 1, 6 3. Das Tatbestandsmerkmal des Anwerbens ist nicht schon dann erfüllt, wenn der Täter in irgendeiner Weise durch Versprechungen gleich welcher Art einen anderen zum Verlassen seines bisherigen Aufenthaltsorts veranlaßt (vgl. auch BGHSt 27, 27, 29; BGH NStZ 1992, 434).

BGH (1 StR 395/93) | Datum: 19.08.1993

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels z.N. der Zeugin I. sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und einer weiteren sexuellen Nötigung, jeweils begangen z. N. der [...]

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