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1. Entscheidung über die elterliche Sorge für einen sogenannten Mehrstaatler (hier: Abänderung eines Schweizer Scheidungsurteils hinsichtlich des Sorgerechts für das minderjährige Kind einer mit dem Kind in Deutschland lebenden Schweizerin und eines in der Schweiz lebenden Deutschen): a. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Vorrang der effektiven Staatsangehörigkeit); b. Maßgeblichkeit des deutschen Sachrechts für die eigentliche Sorgerechtsregelung als Schutzmaßnahme im Sinne des MSA (Gleichlaufgrundsatz des Art. 2 MSA). 2. Eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Gerichtswachtmeisters als Hilfsperson zu bewirken. Eine Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist insoweit nicht zulässig.
FamRZ 1994, 107 NJW-RR 1994, 5 OLGReport-Düsseldorf 1993, 326 [...]
1. Die allgemeinen Besitzschutzvorschriften (hier § 861 BGB in einem Fall des eigenmächtigen Entfernens von Hausrat) werden durch die speziellere Regelung des § 1361a BGB verdrängt. 2. Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Ehepartnern können nur in dem weniger formstrengen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassend gewürdigt werden. 3. Die Zulassung auch der allgemeinen Besitzschutzvorschriften birgt die Gefahr weiterer und unnötiger Streitigkeiten, ohne daß der Rechtsschutz für den sich gesetzestreu verhaltenden Ehepartner gestärkt würde.
MDR 1994, 170 NJW-RR 1994, 581 OLGReport-Oldenburg 1994, 26 [...]