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»Hat das Familiengericht ohne Anhörung der Sorgeberechtigten und ohne Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens der Sorgeberechtigten durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen und legt es deren Beschwerde ohne Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vor, so kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Aufhebung des Vorlagebeschlusses und Zurückverweisung zum Zwecke der Abhilfeprüfung beschränken.«
DRsp IV(418)286g-h FamRZ 1993, 1342 FamRZ 1993, 1342 (Ls) NJW-RR 1994, 389 [...]
1. Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner freiwillig zur Finanzierung eines Zweitstudiums mit einem monatlichen Betrag von 500 DM und ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich von einem Bedarf des Kindes von 800 DM die Rede (= Regelbedarf nach den Hammer Leitlinien im März 1991), so kann der Unterhaltsschuldner erfolgreich Abänderungsklage erheben, wenn der Bedarf durch spätere Bewilligung von BAFÖG in Höhe von 800 DM und durch die Auszahlung des Kindergeldes von 70 DM anderweitig gedeckt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestanden hat oder nicht. 2. Dem studierende Kind ist es auch in diesem Fall im Verhältnis zu den unterhaltsverpflichteten Eltern zuzumuten, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen in Anspruch zu nehmen.
DRsp IV(418)281g FamRZ 1994, 1343 NJW-RR 1994, 964 OLGReport-Hamm 1994, 56 [...]
»1. Der Unterhaltsschuldner darf ein defizitäres Unternehmen verkaufen, ohne daß dies unterhaltsrechtlich Auswirkungen hätte. Eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung kann ihm unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. 2. Der Wohnvorteil s.o. ist keine Einnahme, vielmehr nur Ersparnis, die durch Auszug des Unterhaltsgläubigers nicht größer wird. Nur diese Ersparnis ist auszugleichen. 3. Bei luxuriösen ehelichen Lebensverhältnissen kommt eine Anrechnung eines Wohnvorteils von 1000 DM monatlich in Betracht. Auch wenn der objektive Mietwert höher sein sollte, ist er bei der Bedarfsberechnung nicht dem Einkommen des Pflichtigen hinzuzurechnen; denn der nach Trennung zur Verfügung stehende Raum ist durch die Trennung gleichsam aufgedrängt. 4. Eine gelernte Direktrice mit zehnjähriger Berufserfahrung vor der Ehe muß auch in verwandten Berufen tätig sein.«
FamRZ 1994, 1029 MDR 1994, 173 NJW-RR 1994, 196 OLGReport-Hamm 1993, 284 [...]
Abänderungsklage im Falle eines ausländischen (hier: polnischen) Unterhaltstitels: a. Eine Behandlung wie eine Erstklage kommt nur dann in Betracht, wenn sich die für die Verurteilung maßgebenden Verhältnisse objektiv nicht feststellen lassen; zu einer solchen Wertung reichen - mit Rücksicht auf die Darlegungslast der klagenden Partei - etwaige Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung nicht aus. b. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt nicht schon in der - ausschließlich für den Außenwert der Währung maßgebenden - Entwicklung des Wechselkurses (DM : Zloty).
DRsp IV(418)279a-b FamRZ 1994, 763 NJW-RR 1994, 649 OLGReport-Hamm 1994, 55 [...]