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Bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist dem Anstieg der Lebenshaltungskosten nunmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß vor Einstufung in die Tabelle zu § 114 ZPO vom Nettoeinkommen die volle Kaltmiete abzuziehen ist.
Vgl. auch OLG Frankfurt - 6 U F 201/92 - vom 18.12.1992, FamRZ 1993,121 FamRZ 1993, 1218 [...]