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»1. Eine Straftat gegen den Arbeitgeber reicht allein nicht aus, um dem Pflichtigen die Berufung auf die infolge der Kündigung des Arbeitsvertrages eingetretene Leistungsunfähigkeit zu versagen. Erforderlich ist vielmehr, daß sich die Vorstellungen und Antriebe, die der Straftat zugrunde liegen, auf die Leistungsunfähigkeit als Folge des strafbaren Verhaltens erstrecken. 2. Ein vermögenswirksam angelegter Sparbetrag ist nicht vom Nettoeinkommen (des Unterhaltspflichtigen) abzuziehen. Jedoch ist dem Schuldner der Zuschuß des Arbeitgebers zur Vermögensbildung mit dem Nettobetrag zu belassen. 3. Der Erwerbstätigenbonus von 1/7 ist neben dem Abzug für berufsbedingte Aufwendungen zu gewähren. 4. Der Erwerbstätigenbonus ist vom Einkommen abzusetzen, das nach Abzug berücksichtigungsfähiger Schulden, des Krankenvorsorgeunterhalts für die geschiedene Ehefrau und des Kindesunterhalts verbleibt. 5. Gegenüber Kindern steht dem Pflichtigen ein Erwerbstätigenbonus nicht zu. 6. Leistet der barunterhaltspflichtige Elternteil im Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten einem Kind durch Wohnungsgewährung teilweise Unterhalt in Natur, so ist der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende Richtsatz um den Wert des Naturalunterhalts zu kürzen. Der Wohnvorteil ist nicht mit dem Mietwert der bewohnten Räume, sondern in Höhe eines maßvollen Anteils des sich aus der Tabelle ergebenden Bedarfssatzes zu berücksichtigen.«

OLG Düsseldorf (6 UF 148/92) | Datum: 05.08.1993

Der 1951 geborene Beklagte und die 1950 geborene Klägerin zu 3) heirateten 1970, trennten sich zunächst innerhalb des gemeinsamen Hauses, leben spätestens seit Februar 1991 auch räumlich getrennt und sind seit [...]

»1. Mögliche, der Anordnung einer sofortigen Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nach Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehende Gründe - tatsächliche Nichtausübung des Sorgerechts, Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens seitens des anderen Berechtigten sowie schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr oder anderweitige Unzumutbarkeit für das Kind im Falle einer Rückgabe - sind eng auszulegen und dürfen die Sorgerechtsentscheidung des hierfür zuständigen Gerichts in dem Vertragsstaat nicht vorwegnehmen, sofern diese sich - wie das nach kalifornischem Recht der Fall ist - am Wohl des Kindes orientiert. Hauptziel des Übereinkommens ist nämlich, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. 2. Die Rollen und die Beziehungen der beiden Elternteile zu dem Kind vor der Trennung und in Zukunft sind jedenfalls dann nicht entscheidungserheblich, wenn noch keine endgültig wirksame Sorgerechtsentscheidung des Vertragsstaates vorliegt und die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nicht notwendig zu einer endgültigen Trennung des Kindes von demjenigen führt, in dessen Obhut das Kind sich gegenwärtig befindet, weil der Betreffende die Möglichkeit hat, sich der Entscheidung des zuständigen Gerichts zu stellen.«

OLG Düsseldorf (5 UF 79/93) | Datum: 27.07.1993

Vgl. auch AG Darmstadt - 53 F 925/93 - vom 22.07.1993, FamRZ 1994, 184 FamRZ 1994, 195 [...]

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