Sortieren nach
Hat einer der Ehegatten in der Ehezeit ausländische Versorgungsanwartschaften erworben, so sind diese grundsätzlich zusammen mit den inländischen Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Steht fest, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausländische Anrechte hat, läßt sich aber deren Umfang (Höhe) nicht feststellen, so kann ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich insgesamt nicht durchgeführt werden. In einem solchen Fall ist der Ausgleich aller Anwartschaften der Parteien dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
DRsp I(166)318e-f FamRZ 1994, 903 OLGReport-Düsseldorf 1993, 357 [...]
1. Ein Gutachten über die Notwendigkeit einer Betreuung im Sinne des § 68b Abs. 1 FGG muß enthalten: a) detaillierte Angaben über Art und Ausmaß der Behinderung, wissenschaftlich begründet b) eine Darstellung der Aufgabenkreise c) eine Prognose über die Dauer der Betreuungsbedürftigkeit d) Vorschläge zur Besserung der Hilfsbedürftigkeit 2. Ein Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB ist nicht ohne weiteres deshalb entbehrlich, weil der Betreute geschäftsunfähig ist. 3. Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Betreuten gehören nicht in den Tenor der Entscheidung, sondern, wenn überhaupt, in die Gründe.
BtPrax 1993, 175 DRsp-ROM Nr. 1996/16711 DRsp-ROM Nr. 1996/16716 FamRZ 1993, 1224 [...]
»Mit der Vaterschaftsfeststellungsklage eines ausländischen (hier: polnischen) Kindes kann ein Anspruch auf Unterhalt auch in der Form des Regelunterhalts nicht zulässigerweise verbunden werden, wenn das anzuwendende ausländische Unterhaltsrecht ein dem deutschen Regelunterhalt entsprechendes System nicht kennt.«
Der Senat hat die Revision zugelassen. DAVorm 1993, 460 DRsp IV(418)289j FamRZ 1993, 983 [...]
»1. Mögliche, der Anordnung einer sofortigen Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nach Art. 13 HKiEntÜ entgegenstehende Gründe - tatsächliche Nichtausübung des Sorgerechts, Zustimmung oder Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens seitens des anderen Berechtigten sowie schwerwiegende körperliche oder seelische Gefahr oder anderweitige Unzumutbarkeit für das Kind im Falle einer Rückgabe - sind eng auszulegen und dürfen die Sorgerechtsentscheidung des hierfür zuständigen Gerichts in dem Vertragsstaat nicht vorwegnehmen, sofern diese sich - wie das nach kalifornischem Recht der Fall ist - am Wohl des Kindes orientiert. Hauptziel des Übereinkommens ist nämlich, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthalts des Kindes sicherzustellen. 2. Die Rollen und die Beziehungen der beiden Elternteile zu dem Kind vor der Trennung und in Zukunft sind jedenfalls dann nicht entscheidungserheblich, wenn noch keine endgültig wirksame Sorgerechtsentscheidung des Vertragsstaates vorliegt und die Rückführung des Kindes in den Vertragsstaat nicht notwendig zu einer endgültigen Trennung des Kindes von demjenigen führt, in dessen Obhut das Kind sich gegenwärtig befindet, weil der Betreffende die Möglichkeit hat, sich der Entscheidung des zuständigen Gerichts zu stellen.«
Vgl. auch AG Darmstadt - 53 F 925/93 - vom 22.07.1993, FamRZ 1994, 184 FamRZ 1994, 195 [...]