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»1. Der allgemein geltende Grundsatz, daß gegenüber einer Leistungsklage auf Unterhalt das Feststellungsinteresse einer negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO fehlt, gilt insoweit nicht, als mit der negativen Feststellungsklage (auch) eine nach § 620 Satz 1 Nr. 6 ZPO ergangene einstweilige Anordnung bekämpft werden soll. 2. Im Rahmen der negativen Feststellungswiderklage kann das Prozeßgericht die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung analog § 769 ZPO vorläufig einstellen.«
DRsp IV(418)277j-k FamRZ 1993, 816 NJW-RR 1994, 519 OLGReport-Düsseldorf 1993, 197 [...]
1. Entscheidung über die elterliche Sorge für einen sogenannten Mehrstaatler (hier: Abänderung eines Schweizer Scheidungsurteils hinsichtlich des Sorgerechts für das minderjährige Kind einer mit dem Kind in Deutschland lebenden Schweizerin und eines in der Schweiz lebenden Deutschen): a. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Vorrang der effektiven Staatsangehörigkeit); b. Maßgeblichkeit des deutschen Sachrechts für die eigentliche Sorgerechtsregelung als Schutzmaßnahme im Sinne des MSA (Gleichlaufgrundsatz des Art. 2 MSA). 2. Eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Gerichtswachtmeisters als Hilfsperson zu bewirken. Eine Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist insoweit nicht zulässig.
FamRZ 1994, 107 NJW-RR 1994, 5 OLGReport-Düsseldorf 1993, 326 [...]