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Strenge Maßstäbe für einen völligen Ausschluß des Umgangsrechts zu Lasten des nichtsorgeberechtigten Elternteils: Der völlige Ausschluß des Umgangsrechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann; allein die Verfeindung der Eltern kann den völligen Ausschluß des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Auch kann die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, daß sich die zwischen den Eltern bestehenden Spannungen auf das Kind übertragen, nicht zu einem derart einschneidenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters wie dem völligen Ausschluß des Umgangsrechts führen. Schließlich darf auch der Wunsch eines fast vier Jahre alten, erst nach Trennung der Eltern geborenen Kindes, seinen Vater kennenzulernen, nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
FamRZ 1994, 58 NJW-RR 1993, 1290 OLGReport-Hamm 1993, 259 [...]
1. Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner freiwillig zur Finanzierung eines Zweitstudiums mit einem monatlichen Betrag von 500 DM und ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich von einem Bedarf des Kindes von 800 DM die Rede (= Regelbedarf nach den Hammer Leitlinien im März 1991), so kann der Unterhaltsschuldner erfolgreich Abänderungsklage erheben, wenn der Bedarf durch spätere Bewilligung von BAFÖG in Höhe von 800 DM und durch die Auszahlung des Kindergeldes von 70 DM anderweitig gedeckt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestanden hat oder nicht. 2. Dem studierende Kind ist es auch in diesem Fall im Verhältnis zu den unterhaltsverpflichteten Eltern zuzumuten, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen in Anspruch zu nehmen.
DRsp IV(418)281g FamRZ 1994, 1343 NJW-RR 1994, 964 OLGReport-Hamm 1994, 56 [...]
»1. Der Unterhaltsschuldner darf ein defizitäres Unternehmen verkaufen, ohne daß dies unterhaltsrechtlich Auswirkungen hätte. Eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung kann ihm unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. 2. Der Wohnvorteil s.o. ist keine Einnahme, vielmehr nur Ersparnis, die durch Auszug des Unterhaltsgläubigers nicht größer wird. Nur diese Ersparnis ist auszugleichen. 3. Bei luxuriösen ehelichen Lebensverhältnissen kommt eine Anrechnung eines Wohnvorteils von 1000 DM monatlich in Betracht. Auch wenn der objektive Mietwert höher sein sollte, ist er bei der Bedarfsberechnung nicht dem Einkommen des Pflichtigen hinzuzurechnen; denn der nach Trennung zur Verfügung stehende Raum ist durch die Trennung gleichsam aufgedrängt. 4. Eine gelernte Direktrice mit zehnjähriger Berufserfahrung vor der Ehe muß auch in verwandten Berufen tätig sein.«
FamRZ 1994, 1029 MDR 1994, 173 NJW-RR 1994, 196 OLGReport-Hamm 1993, 284 [...]