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»Nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist die Partei wegen der sie treffenden Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung grundsätzlich verpflichtet, einen Auskunftsanspruch gemäß § 1587e Abs. 1 BGB als Nebenanspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltend zu machen, wenn bereits das Ehescheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich als Verbundsache anhängig ist. Die mit der Verfolgung des Auskunftsanspruchs in einem gesonderten Verfahren verbundenen Anwaltsgebühren können allerdings dann nach § 128 BRAGO festsetzungsfähig sein, wenn die Partei in der Verbundsache durch das Gericht darauf hingewiesen wurde, die Auskunftsforderung müsse in einem eigenständigen Prozeß durchgesetzt werden.«
FamRZ 1994, 315 JurBüro 1994, 233 OLGReport-Düsseldorf 1994, 102 [...]
Nach § 2 Nr. 2 KostO haftet bei Geschäften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige auf Zahlung der Kosten, dessen Interesse wahrgenommen wird. Im Verfahren zur Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind nach § 1634 BGB werden nicht nur die Interessen des Kindes, sondern auch die Interessen beider Elternteile wahrgenommen; in diesem Fall haften nach § 5 Abs. 1 S. 1 KostO beide Elternteile mit dem minderjährigen Kind gesamtschuldnersich als Interessenschuldner hinsichtlich der Auslagen des Gerichts.
vgl. auch OLG Koblenz JurBüro 1980, 586 ff. FamRZ 1995, 1367 JurBüro 1995, 211 [...]