Sortieren nach
Da es sich bei dem Verfahren nach der Hausratsverordnung nicht um ein Verfahren nach der ZPO, das der Parteimaxime unterliegt, sondern um ein Amtsermittlungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist das Gericht nicht daran gebunden, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, es handele sich bei einem bestimmten Anwesen um eine 'Ehewohnung' i.S.d. Hausratsverordnung. Ein neben der eigentlichen Ehewohnung häufig benutztes Ferienhaus stellt selbst dann, wenn es luxuriös ausgestattet ist, keine 'Ehewohnung' i.S.d. Hausratsverordnung dar, wenn es nicht den räumlichen Mittelpunkt für das eheliche Leben der Parteien darstellt beziehungsweise dargestellt hat.
Vorinstanz: AG Starnberg, FamRZ 1994, 1331 OLGReport-München 1994, 127 [...]
Eine Klage auf Abänderung einer den nachehelichen Unterhalt betreffenden notariellen Vereinbarung ist eine Streitigkeit über eine durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der isoliert als Unterhaltsklage oder im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht wird, ist Feriensache. Keine Feriensache liegt vor, wenn der nacheheliche Unterhalt im Verbund als Folgesache geltend gemacht wird. Ob mit der Widerklage ein Anspruch geltend gemacht wird, der keine Feriensache darstellt, spielt keine Rolle, weil sich die Eigenschaft als Feriensache oder nicht nur aus der Klage ergibt.
FamRZ 1994, 310 FuR 1994, 54 NJW-RR 1994, 1416 OLGReport-München 1994, 90 [...]