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1. Ob der Verfahrenspfleger, der einem mittellosen Betroffenen im Unterbringungsverfahren bestellt worden ist, zu entschädigen ist, folgt ausschließlich aus den §§ 1835 ff BGB, nicht aus der KostO. § 128b KostO kann deshalb in diesem Verfahren keine Anwendung auf den Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers haben. 2. Voraussetzung für die vom Verfahrenspfleger beantragte Festsetzung gegen die Landeskasse ist, daß der Betroffene mittellos ist, § 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB. Da die Festsetzung der Vergütung durch den Urkundsbeamten ebenso wie die Festsetzung durch das Gericht nach § 16 Abs. 1 ZSEG kein Verfahren des FFG darstellt, sondern im Verwaltungsweg erfolgt, ist eine Amtsermittlungspflicht für die Voraussetzungen der Mittellosigkeit nicht gegeben. Der Verfahrenspfleger hat diese Voraussetzungen vorzutragen, gegebenenfalls hat ihn das Gericht dabei zu unterstützen durch Einholung von Auskünften, insbesondere, soweit sie dem Verfahrenspfleger verschlossen sind. Dabei sind an den Nachweis des Tatbestandsmerkmales der Mittellosigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. 3. Verfügt der Betroffene über eigene Einkünfte, können für die Frage, ob von Mittellosigkeit auszugehen ist oder nicht, weder die Sätze zur Prozeßkostenhilfe noch die nach dem BSHG herangezogen werden. Anhaltspunkt hier muß der unpfändbare Teil eventuell laufenden Einkommens des Betroffenen in Anlehnung an die Tabelle zu § 850c ZPO sein. Soweit Barvermögen vorhanden ist, mögen die Grundsätze der Prozeßkostenhilfe und des BSHG gelten.

LG Kiel (3 T 130/93) | Datum: 21.04.1993

JurBüro 1994, 415 [...]

1. Auf den im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt sind die Vorschriften der BRAGO nach § 1 Abs. 2 BRAGO nicht anwendbar. 2. Der nach den §§ 67 Abs. 1, 70b FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann eine Vergütung nur nach Maßgabe des § 1836 Abs. 2 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen beanspruchen. 3. Der nach § 1835 Abs. 3 BGB geregelte Aufwendungsersatzanspruch kann allerdings in Höhe der nach der BRAGO verdienten Gebühren sein, wenn der mit dem Amt betraute Rechtsanwalt nach Art und Bedeutung der Sache und des Verfahrens auch von einem vernünftigen Nichtjuristen bevollmächtigt worden wäre, seine Interessen wahrzunehmen. 4. Dies ist bei Unterbringungsverfahren nicht der Regelfall. Ein Verfahrenspfleger hat zwar auch auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu achten; er soll jedoch vor allem Mittler zwischen Gericht und Betroffenem sein, diesem das Verfahren erläutern und die Fähigkeit besitzen, mit ihm zu kommunizieren und ihn ggf. persönlich zu betreuen. Dies stellt keine anwaltstypische Tätigkeit dar. Selbst wenn im Einzelfall besondere Fachkenntnis erforderlich oder sonstwie eine außergewöhnliche Erschwerung gegeben ist, rechtfertigt dies eine andere Beurteilung nicht. Sie können allenfalls im Rahmen des § 1836 BGB zu einer Erhöhung der Vergütung führen, nicht aber zur Anwendung der BRAGO.

LG Wuppertal (6 T 914/92) | Datum: 26.01.1993

Rechtsprechung zu Ziff. 1 und 2 aufgegeben durch Beschluß vom 28.11.1994, Az. 6 T 789/94, JurBüro 1995, 376 JurBüro 1993, 416 [...]

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