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1. Der Berufsbetreuer kann wählen, ob seine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB oder nach § 1836 Abs. 2 BGB berechnet wird. 2. Wählt er die Berechnung nach § 1836 Abs. 1 BGB, kann er sich nicht darauf berufen, der festgesetzte Betrag führe nicht zu auskömmlichen Stundensätzen. 3. Die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB ist unter Berücksichtigung aller maßgeblicher Bewertungsmaßstäbe nach Billigkeitsgesichtspunkten festzusetzen. Neben den gesetzlichen Voraussetzungen gehören dazu Schwierigkeit der Angelegenheit, Sorgfalt des Betreuers und Erfolg seiner Bemühungen. 4. Als Anhaltspunkt kann im ersten Betreuungsjahr eine Größenordnung von zwei bis fünf Prozent des Vermögens bei einem solchen von unter 100 000 DM gelten und von eins bis zwei Prozent bei Vermögen über 100 000 DM.
Die Entscheidung ist in BtPrax 1994, 105 kritisch besprochen. BtPrax 1994, 103 [...]
1. Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner freiwillig zur Finanzierung eines Zweitstudiums mit einem monatlichen Betrag von 500 DM und ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich von einem Bedarf des Kindes von 800 DM die Rede (= Regelbedarf nach den Hammer Leitlinien im März 1991), so kann der Unterhaltsschuldner erfolgreich Abänderungsklage erheben, wenn der Bedarf durch spätere Bewilligung von BAFÖG in Höhe von 800 DM und durch die Auszahlung des Kindergeldes von 70 DM anderweitig gedeckt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestanden hat oder nicht. 2. Dem studierende Kind ist es auch in diesem Fall im Verhältnis zu den unterhaltsverpflichteten Eltern zuzumuten, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen in Anspruch zu nehmen.
DRsp IV(418)281g FamRZ 1994, 1343 NJW-RR 1994, 964 OLGReport-Hamm 1994, 56 [...]