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Der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau (hier Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB) kann selbst dann, wenn die Parteien fast 30 Jahre verheiratet waren, die geschiedene Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung bereits 56 Jahre alt war und wegen Schwerhörigkeit zu 50% behindert ist und der eheangemessene Bedarf lediglich 1.500,00 DM beträgt, bei schwerwiegendem Fehlverhalten der geschiedenen Ehefrau (mehrere Betrugsversuche mit Urkundenfälschung, Belästigungen, Hausfriedensbruch, Beleidigungen und Verleumdungen) gem. § 1579 Nr. 7 BGB herabgesetzt werden. Nachehelicher Unterhalt für die Vergangenheit kann gem. § 1585b Abs. 3 BGB lediglich für den Zeitraum eines Jahres vor Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Im Rahmen des § 1585b Abs. 3 BGB steht die Zuleitung eines Gesuches um Prozeßkostenhilfe nicht der Zustellung der Klage gleich (vgl. insoweit SchlHOLG - 10 UF 259/85 - vom 06.11.1987, FamRZ 1988, 961).
Das Urteil ist rechtskräftig FamRZ 1995, 97 NJW-RR 1995, 3 [...]
Wird ein Versäumnisurteil auf Zahlung von Unterhalt im Wege der einstweiligen Verfügung dem Verfügungsbeklagten von Amts wegen zugestellt und beantragt der Verfügungskläger einen Tag später einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der zwei Tage später erlassen wird, so sind die Voraussetzungen des § 929 Abs. 2, Abs. 3 ZPO erfüllt, auch wenn die Zustellung im Parteibetrieb erst drei Monate später erfolgt.
FamRZ 1994, 1479 NJW-RR 1994, 521 OLGReport-Hamm 1994, 153 [...]