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»1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt verstößt grundsätzlich gegen seine Verpflichtung zu kostensparender Prozeßführung, wenn er außerhalb des Verbundes des § 623 ZPO ein isoliertes Verfahren wegen der Übertragung des Sorgerechtes betreibt und das Antragsziel im Verbund durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 Satz 1 Nr. 1 ZPO hätte erreicht werden können. 2. Der Einwand der Landeskasse, der im Rahmen von Prozeßkostenhilfe zu vergütende Anwalt habe vermeidbare Kosten pflichtwidrig verursacht, ist im Festsetzungsverfahren zu erledigen.«
FamRZ 1994, 973 MDR 1993, 1132 OLGReport-Düsseldorf 1994, 101 [...]