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»1. Der Unterhaltsschuldner darf ein defizitäres Unternehmen verkaufen, ohne daß dies unterhaltsrechtlich Auswirkungen hätte. Eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung kann ihm unterhaltsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. 2. Der Wohnvorteil s.o. ist keine Einnahme, vielmehr nur Ersparnis, die durch Auszug des Unterhaltsgläubigers nicht größer wird. Nur diese Ersparnis ist auszugleichen. 3. Bei luxuriösen ehelichen Lebensverhältnissen kommt eine Anrechnung eines Wohnvorteils von 1000 DM monatlich in Betracht. Auch wenn der objektive Mietwert höher sein sollte, ist er bei der Bedarfsberechnung nicht dem Einkommen des Pflichtigen hinzuzurechnen; denn der nach Trennung zur Verfügung stehende Raum ist durch die Trennung gleichsam aufgedrängt. 4. Eine gelernte Direktrice mit zehnjähriger Berufserfahrung vor der Ehe muß auch in verwandten Berufen tätig sein.«
FamRZ 1994, 1029 MDR 1994, 173 NJW-RR 1994, 196 OLGReport-Hamm 1993, 284 [...]
1. Entscheidung über die elterliche Sorge für einen sogenannten Mehrstaatler (hier: Abänderung eines Schweizer Scheidungsurteils hinsichtlich des Sorgerechts für das minderjährige Kind einer mit dem Kind in Deutschland lebenden Schweizerin und eines in der Schweiz lebenden Deutschen): a. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts in Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Vorrang der effektiven Staatsangehörigkeit); b. Maßgeblichkeit des deutschen Sachrechts für die eigentliche Sorgerechtsregelung als Schutzmaßnahme im Sinne des MSA (Gleichlaufgrundsatz des Art. 2 MSA). 2. Eine von Amts wegen zu bewirkende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Gerichtswachtmeisters als Hilfsperson zu bewirken. Eine Einschaltung des Gerichtsvollziehers ist insoweit nicht zulässig.
FamRZ 1994, 107 NJW-RR 1994, 5 OLGReport-Düsseldorf 1993, 326 [...]