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1. Internationale Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts als Gericht der anhängigen Ehesache für alle familienrechtlichen Streitigkeiten (§§ 606a Abs. 1 Nr. 1, 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO), vorbehaltlich der Sonderregelung in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ. 2. Bestimmung des für familienrechtliche Unterhaltspflichten maßgeblichen Sachrechts nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (HaagUntPflÜbk) vom 02.10.1973 im Falle einer deutsch-niederländischen Familie: a. Kindesunterhalt; b. Trennungsunterhalt; c. nachehelicher Unterhalt. 3. Zulässigkeit dinglichen Arrestes (§§ 916, 917 ZPO) zur Sicherung zukünftiger Ansprüche auf Kindes- und Ehegattenunterhalt a. mit möglicher Sicherungszeit von bis zu fünf Jahren; b. auch bei Vorliegen eines Unterhaltstitels (einstweilige Anordnung).
DRsp IV(418)287a-b FamRZ 1994, 111 FamRZ 1994, 112 NJW-RR 1994, 450 [...]