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1) Eine Niederschrift über die Errichtung eines Nottestaments im Sinne der §§ 2250 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB, § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG, liegt nur vor, wenn mindestens einer der Mitwirkenden beim Tod des Testierenden unterschrieben hat. Eine Niederschrift liegt begrifflich dann nicht vor, wenn im Zeitpunkt des Todes des Testierenden noch keinerlei Unterschrift geleistet, ja nicht einmal der Entschluß zur Unterschriftsleistung gefaßt ist. 2) Bei einem Nottestament vor drei Zeugen ist das Fehlen der Unterschriften aller Zeugen ein bei der Niederschrift unterlaufener Formfehler, wenn die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben worden ist. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, von einer wirksamen Beurkundung auszugehen, wenn trotz des Fehlens der Unterschriften aller Zeugen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält (§ 2249 Abs. 6 i.V. mit § 2250 Abs. 3 Satz 2 BGB). 3) Zwar verpflichtet der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise auch ohne Anregung der Beteiligten zu erheben, bis ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis von einer weiteren Beweiserhebung nicht mehr erwartet werden kann. Doch kann die von den Beteiligten übereinstimmend geäußerte Auffassung, weitere die Entscheidung möglicherweise beeinflussende Beweisergebnisse seien nicht zu erzielen, ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der damit übereinstimmenden Einschätzung des Gerichts sein. (Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.)

OLG Köln (2 Wx 8/93) | Datum: 28.05.1993

MDR 1994, 71 OLGReport-Köln 1994, 4 [...]

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