Sortieren nach
Strenge Maßstäbe für einen völligen Ausschluß des Umgangsrechts zu Lasten des nichtsorgeberechtigten Elternteils: Der völlige Ausschluß des Umgangsrechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangsrechts oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann; allein die Verfeindung der Eltern kann den völligen Ausschluß des Umgangsrechts nicht rechtfertigen. Auch kann die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, daß sich die zwischen den Eltern bestehenden Spannungen auf das Kind übertragen, nicht zu einem derart einschneidenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters wie dem völligen Ausschluß des Umgangsrechts führen. Schließlich darf auch der Wunsch eines fast vier Jahre alten, erst nach Trennung der Eltern geborenen Kindes, seinen Vater kennenzulernen, nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
FamRZ 1994, 58 NJW-RR 1993, 1290 OLGReport-Hamm 1993, 259 [...]
»Hat das Familiengericht ohne Anhörung der Sorgeberechtigten und ohne Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens der Sorgeberechtigten durch einstweilige Anordnung das Sorgerecht entzogen und legt es deren Beschwerde ohne Abhilfeprüfung dem Beschwerdegericht vor, so kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf Aufhebung des Vorlagebeschlusses und Zurückverweisung zum Zwecke der Abhilfeprüfung beschränken.«
DRsp IV(418)286g-h FamRZ 1993, 1342 FamRZ 1993, 1342 (Ls) NJW-RR 1994, 389 [...]