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1. Die Genehmigung der Unterbringung des Betreuten nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfaßt nicht das zusätzlich notwendig werdende Fixieren am Bett. Hierfür bedarf es einer ausdrücklichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, § 1906 Abs. 4 BGB. 2. Die Genehmigung setzt voraus, daß der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, da der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine Bürger zu erziehen, zu 'bessern' oder zu hindern, sich selbst zu schädigen. 3. Es ist zulässig, der Genehmigung der Fixierung den Zusatz hinzu zusetzen, daß das Anbinden nur auf ausdrückliche Anweisung des behandelnden Arztes erfolgen darf.
Arztrecht 1994, 63 BtPrax 1993, 139 FamRZ 1994, 721 MDR 1993, 649 MedR 1993, 390 [...]
1. Der Regelbedarf des nichtehelichen Kindes richtet sich für den Zeitraum ab Beitritt am 3.10.1990 nach der Regelbedarfsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.4.1991, für die Zeit davor nach den Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der DDR. 2. Für die Zeit vor dem 3.10.1990 gilt nach Art. 234 § 1 EGBGB die Verjährungsregel des § 472 Abs. 2 ZGB/DDR. Sie ist im Sinne des § 1615d BGB verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß eine Gleichstellung von Kindern im Beitrittsgebiet mit denen aus der ehemaligen BRD erreicht wird. 3. Mit einer Klage auf Vaterschaftsfeststellung kann gemäß § 643 ZPO auch eine Klage auf Unterhalt nach den Richtlinien des Plenums des Obersten Gerichts der DDR verbunden werden.
DAVorm 1993, 812 FamRZ 1993, 1470 MDR 1993, 980 NJ 1993, 516 [...]