Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 11 - 20 von 113 .
Sortieren nach   

Ehescheidung, nachehelicher Unterhalt und Versorgungsausgleich im Falle polnischer Staatsangehöriger, die als Aussiedler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind und von denen der Mann als Volksdeutscher die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, während die Frau den Status einer Deutschen i.S. von Art. 116 Abs. 1 GG besitzt und zumindest auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzt: a. Scheidung der Ehe - auch aufgrund der Bindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO an eine frühere Entscheidung - in Anwendung polnischen Rechts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB), und zwar wegen 'Zerrüttung' ohne Schuldanspruch (Art. 56, 57 poln. FVGB); b. Zubilligung nachehelichen Unterhalts für die Frau in Anwendung deutschen Unterhaltsrechts (Vorrang der Kollisionsnorm des Art. 18 Abs. 5 EGBGB vor der Anknüpfungsregel des Art. 18 Abs. 4 EGBGB trotz Scheidung der Ehe nach ausländischem Recht); c. Durchführung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB); jedoch ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, wenn es aufgrund der Wohnsitze der Parteien (Antragsteller im Inland, Antragsgegnerin im Ausland) nicht zu einer Durchführung des Rentensplittings kommen kann.

OLG Hamm (4 UF 215/92) | Datum: 11.03.1993

1. Der am 13. März 1937 in ..., damals ... geborene Antragsteller und die am 20. März 1937 ebenfalls in geborene Antragsgegnerin haben am 17. Mai 1961 vor dem Standesamt in ... die Ehe geschlossen. Als polnische [...]

1 Beantragt ein unverheirateter Italiener die Adoption seines nichtehelichen deutschen Kindes, bestimmt sich die Anwendung des für die Adoption maßgebenden materiellen Rechts nach Art. 22 S. 1 EGBGB. Danach unterliegt die Annahme als Kind dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. 2 Nach italienischem Internationalem Privatrecht, das die Verweisung des deutschen Privatrechts annimmt, ist für die Begründung des Adoptionsverhältnisses bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Beteiligten das Heimatrecht des Adoptierenden zu beachten. 3. Art. 44 des italienischen Gesetzes Nummer 184 vom 4.5.1983 über die Adoption Minderjähriger läßt die Adoption durch nicht verheiratete Personen nur zu, wenn 1) diese mit dem Minderjährigen bis zum 6. Grade verwandt sind, wenn der Minderjährige Vollwaise ist, oder diese bereits vor dem Tod der Eltern feste und dauerhafte Beziehungen zum Kinde hatten, oder 2) wenn festgestellt wurde, daß die voradoptive Unterbringung unmöglich war. 4. Auch das Europäische Übereinkommen vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern (BGBl 1980 II 1093) kann diesem Adoptionsantrag nicht zugrundegelegt werden, da dieses Übereinkommen in Italien nur unter Ausnahme des Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens, der besagt, daß die Rechtsordnung einer Person nicht untersagen dürfe, ihr nichteheliches Kind anzunehmen, wenn die Adoption die Rechtsstellung des Kindes verbessere, in Kraft getreten ist (vgl. BGBl 1983 II 108; 1986 II 966 und 1991 II 386).

OLG Hamm (15 W 253/92) | Datum: 31.03.1993

FamRZ 1994, 657 NJW-RR 1993, 1287 StAZ 1994, 151 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 11 - 20 von 113 .