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»Haben auch die Pflegeeltern die Adoption beantragt und ist dieser Antrag nicht aussichtslos, so kann ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung des Vormundschaftsgerichts, durch die das Kind in eine Adoptionspflege bei ihm fremden Personen (hier: Inkognitoadoption) überführt werden soll, nicht allein wegen des besonderen Interesses an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege bejaht werden.« Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann das Vormundschaftsgericht eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe des Kindes erlassen, wenn ein dringendes Bedürfnis besteht. Das Interesse an einem möglichst raschen Beginn der Adoptionspflege allein stellt kein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung dar. Ist zwischen einer Inkognitoadoption und einer Adoption durch die Pflegeeltern abzuwägen, ist eine intensive Ermittlung des Sachverhalts erforderlich, was den Erlaß einer vorläufiger Anordnung in der Regel verbietet.
BayObLGZ 1993, 76 FamRZ 1993, 1356 NJW 1994, 668 Rpfleger 1993, 402 [...]
1. Der einem mittellosen Betroffenen in Unterbringungssachen gemäß § 70b FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann keine Entschädigung in unmittelbarer Anwendung des § 112 BRAGO verlangen. Ansprüche des Verfahrenspflegers können sich aber entsprechend § 1915 BGB aus den § 1835 bis §1836a BGB ergeben; denn das Anforderungsprofil des Verfahrenspflegers entspricht dem Bild des Pflegers im Sinn der §§ 1909 ff BGB 2. Soweit der Verfahrenspfleger Aufwendungsersatz nach § 1835 BGB begehrt, richtet sich dieser gemäß § 1835 Abs. 1 BGB nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften (§ 667, § 670 BGB). Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes nach § 1835 Abs. 3 BGB sind im vorliegenden Fall allerdings nicht die Gebührentatbestände des § 118 BRAGO, sondern die des § 112 BRAGO, außer § 112 Abs. 4 BRAGO, heranzuziehen. 3. Die Frage der Mittellosigkeit ist von Amts wegen aufzuklären, wobei der Verfahrenspfleger dies vorzutragen und bei der Aufklärung mitzuwirken hat. 4. Statt eines Aufwendungsersatzanspruches nach § 1835 Abs. 3 BGB, § 112 BRAGO kann er auch gegen den Betroffenen eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB verlangen, sofern die besonderen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
AnwBl 1994, 145 JurBüro 1993, 415 MDR 1993, 450 Rpfleger 1994, 243 [...]