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Eine Ehe gilt als grundlegend zerrüttet, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Antrag des anderen Ehegatten zustimmt. In diesem Falle hat das Gericht die Parteien selbst zu hören, um zu prüfen, ob sie ihren Willen frei kundtun, und ob sie der Regelung zustimmen, die von ihnen über die finanziellen Folgen der Ehescheidung und hinsichtlich der Kinder zu treffen sind. Art. 150 Abs. 3 türk. ZGB ist in derartigen Fällen gemäß Art. 134 Abs. 3 Türk. ZGB nicht anzuwenden. Fehlt es auch nur in einer Hinsicht an einer Einigung der Parteien, kann im Hinblick auf Art. 134 Abs. 3 Türk. ZGB ohne weitere Beweiserhebung keine Entscheidung ergehen. Kommt das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise nicht zu der Überzeugung, daß die Voraussetzungen der Tatbestände des Art. 134 Abs. 1 -3 türk. ZGB gegeben sind, darf die Ehe nicht geschieden werden.
vgl. auch die Anmerkung von Rumpf, FamRZ 1994, 1589 FamRZ 1994, 1589 [...]