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1. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über eine konkrete Maßnahme des Betreuers im Rahmen der Gesundheitsfürsorge kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Betreute im Hinblick auf die konkret geplante Maßnahme nicht einwilligungsfähig, d. h. nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Bedeutung, Tragweite, Vorteile und Risiken der Maßnahme nicht erfassen kann. 2. Solange Medikamente gravierende Nebenwirkungen nur während der Behandlung zeitigen und keine Spätfolgen verursachen, unterfällt die vom Betreuer veranlaßte ärztliche Behandlung mit diesen Medikamenten nicht der Genehmigungspflicht des § 1904 S. 1 BGB, da die Nebenwirkungen nicht von Dauer sind. 3. Die ärztliche Behandlung eines 49jährigen psychotischen Patienten auf Anweisung des Betreuers mit Glianimon, Atosil und Neurocil über mehrere Wochen bedarf jedoch wegen der Gefahr von Spätfolgen (Parkinsonoid und Spätdyskinesien) der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Satz 1 BGB. Dabei sind die Folgen danach zu bemessen, in welcher Weise der Betroffene in seiner Lebensweise dadurch im Vergleich zu gesunden Menschen beeinträchtigt wird. Begründet ist die Gefahr, wenn die Folgen der Behandlung unter besonderer Berücksichtigung von Alter, Konstitution und allgemeinem Gesundheitszustand des Betroffenen ernstlich und konkret erwartet werden müssen. 4. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aus der Vorgeschichte der Erkrankung des Betreuten geschlossen werden muß, daß die Behandlung weder eine Heilung noch eine durchgreifende Verbesserung des Gesundheitszustandes verspricht, sondern den Betreuten lediglich den Risiken der Spätfolgen aussetzt. 5. Die erreichbare Sedierung und Dämpfung fremdaggressiver Tendenzen durch diese Medikamente für die Zeit der geschlossenen Unterbringung kann auch nicht Grundlage für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung des Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2

LG Berlin (83 T 423/92) | Datum: 05.11.1992

BtPrax 1993, 66 FamRZ 1993, 597 [...]

1 In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der Meinung des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. Gemäß § 1837 Abs. 1 BGB hat zwar das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Bei Ausübung der Fürsorge ist der Betreuer jedoch selbständig. Bleibt der Betreuer bei Erfüllung dieser Aufgabe aber im Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder vertretbar hält, überschreitet oder mißbraucht er seinen Ermessensspielraum nicht, darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden. 2. Es ist deshalb unzulässig, durch Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen mittelbar Zwang auf den Betreuer auszuüben, einen anderen Aufenthalt für den Betreuten zu wählen. 3. Rein rechtlich ist der Aufenthalt eines Betroffenen auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station der stärkere Eingriff in dessen Rechte als der Aufenthalt in einem Heim, in dem nur freiheitsbeschränkende Maßnahmen notwendig sind. 4. Ein Fixiertuch im Bett ist eine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB.

LG Köln (1 T 117/92) | Datum: 27.04.1992

Dazu kritische Anmerkung von Ewers, FamRZ 1993, 853, insbesondere für den Fall, daß eine freiheitsbeschränkende Maßnahme durch Auswahl eines anderen Aufenthaltsortes vermieden werden könnte; zu Ziff. 1 BayObLG, [...]

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