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1. Der Richter hat während des Laufs einer Betreuung das Weiterbestehen der Voraussetzungen der Betreuung zu überwachen und spätestens nach Ablauf der Frist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG über die Verlängerung oder Aufhebung der Maßnahme zu entscheiden. 2. Aus dieser Pflicht folgt die alleinige Zuständigkeit des Richters und nicht die des Rechtspflegers, über die Abgabe, die Übernahme oder die Vorlage des Verfahrens an ein Obergericht zu entscheiden. 3. Gerichtliche Handlungen des Gerichts, das ein Betreuungsverfahren auf Grund einer Abgabeverfügung des Rechtspflegers übernommen hat, bleiben gemäß § 7 FGG wirksam.
EzFamR aktuell 1993, 76 FamRZ 1993, 448 FuR 1993, 109 MDR 1993, 382 Rpfleger 1993, 189 [...]
1. Die Abgabe der Sache wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttretens des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) geht der Abgabe einer Betreuungssache aus wichtigen Gründen (§ 65a FGG) vor. 2. Eine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts über die Abgabe einer Betreuungssache wegen Zuständigkeitswechsels infolge Inkrafttretens des BtG (Art. 9 § 5 Abs. 2 Satz 3 BtG) kann nur ergehen, wenn das abgebende Gericht um Übernahme ersucht und das angegangene Gericht dieses Ersuchen abgelehnt hat. Ein Widerspruch des Betreuers allein rechtfertigt keine Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts über die Abgabe.
BtPrax 1992, 38 FamRZ 1992, 1088 MDR 1992, 584 NJW 1992, 1633 Rpfleger 1992, 295 [...]